Patientenverfügung
von Claudia Hecht
Da die Bevollmächtigten immer wieder vor dem Phänomen stehen, dass sich der natürliche Wille des Verfügenden in Grenzsituationen zu den in der Patientenverfügung getroffenen Bestimmungen ändert, hat der BGH mittlerweile entschieden, dass in einem solchen Fall ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden kann, der den natürlichen Willen des Patienten eruiert und danach bestimmt, welche medizinischen Eingriffe vorgenommen oder unterlassen werden sollen.
Um die Bestellung eines „fremden“ Betreuers in einem solchen Fall zu vermeiden, sollten Sie bei der Abfassung Ihrer Patientenverfügung darauf achten, dass sie auch Bestimmungen darüber treffen, wie im Falle der Änderung Ihres natürlichen Willens verfahren werden soll. Daher ist es sinnvoll und notwendig, für die Abfassung einer Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.