Mietrecht

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Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.07.2014 entschieden, dass ein Mieter, der in seinen Wohnräumen auch ein Gewerbe betreibt, nicht automatisch nach Gewerberaummietrecht behandelt, werden dürfe. Andernfalls würden die zum Schutze des Wohnraummieters bestehenden zwingenden Sonderregelungen vom Vermieter unterlaufen werden können.
Bei einem solchen sog. Mischmietverhältnis muss also genau geprüft werden, worin die überwiegende Nutzung der angemieteten Räume besteht, ob eine bestimmte (dann eher gewerblich) oder eine unbestimmte (dann eher Wohnraum) Vertragslaufzeit, ob eine einheitliche Miete ohne oder mit Umsatzsteuerausweis vereinbart ist, etc.

Mieter und Vermieter eines solchen Mischmietverhältnisses, sollten daher m.E. bereits bei Vertragsabschluss auf die Formulierung der spezifischen Merkmale achten.

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