Mietrecht
von Claudia Hecht
Vorsicht ist geboten bei der Vereinbarung von Klauseln über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind AGB-Klauseln im Mietvertrag unwirksam,
- die starre Fristen für die Pflicht zu Schönheitsreparaturen festlegen,
- die dem Mieter bei einer zu Mietbeginn unrenoviert übernommenen Wohnung die Schönheitsreparaturen überlasten.
Eine Ausnahme davon gilt nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter für die Übernahme der Schönheitsreparaturen einen angemessenen Ausgleich anbietet. Angemessen ist ein solcher Ausgleich nicht, wenn dem Mieter z.B. für das Streichen dreier Zimmer nur eine halbe Monatsmiete erlassen wird.