Mietrecht

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Eine am 10.02.2016 ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs erleichtert die Abrechenbarkeit von Betriebskosten bei Wohnraummiete.

Danach können Betriebskosten vom Vermieter dem Mieter auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie nicht ausdrücklich im Mietvertrag aufgezählt sind. Es genügt demnach der Verweis auf Anlage 3 zu § 27 II. BV. Die Ausführungen des BGH´s lassen sogar vermuten, dass eine Klausel "Der Mieter trägt die Nebenkosten" für die Überlastung der Betriebskosten auf den Mieter ausreicht. Vorsicht ist allerdings weiterhin geboten bei den "sonstigen" Betriebskosten im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV. So muss die Kostentragung z.B. für die Wartung und Pflege von Abflussrohren oder einer Dachrinnen- oder Wegeheizung explizit im Mietvertrag genannt sein.

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