Kaufrecht – Sachmangel

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Das Landgericht Fürth hat in seinem Urteil vom 06.05.2014 entschieden, dass der Käufer eines Kraftfahrzeuges dann vom Vertrag zurücktreten und die Rückabwicklung des Vertrages verlangen könne, wenn die im Vertrag vereinbarte Motorleistung des Kraftfahrzeuges um 10 % unterschritten werde. Das heißt, der Käufer eines Neuwagens kann sein Auto zurückgeben und den bezahlten Kaufpreis herausverlangen, wenn der Pkw statt über die vereinbarten 120 KW bzw. 163 PS nur über 104,2 KW bzw. 141,6 PS verfügt.

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