Familienrecht
von Claudia Hecht
Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es möglich, eine notariell vereinbarte nacheheliche Unterhaltsverpflichtung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage abzuändern. So entschieden vom OLG Koblenz am 18.06.2014. Das OLG ging davon aus, dass die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze mit fortschreitendem Alter wegen zunehmender körperlicher und geistiger Belastung immer weniger wahrscheinlich werde. Daher hat es den Antragsteller, der mithilfe seiner Tätigkeit und seiner Altersrente nur seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf sicherstellen konnte, aus der Unterhaltsverpflichtung entlassen.
Anmerkung: Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller im Gegenzug zu seiner Unterhaltsverpflichtung den vormals gemeinsamen Grundbesitz von seiner Ehefrau übertragen bekommen. Zudem gingen die Eheleute bei Unterzeichnung des notariellen Ehevertrags davon aus, dass der damals 68 Jahre alte Antragsteller über die gesetzliche Altersgrenze hinaus erwerbstätig bleibe. Dennoch wurde der Antragsteller von seiner Unterhaltsverpflichtung freigesprochen.
Aus Sicht des Antragstellers sicher eine Erleichterung.
Aus Sicht der Ehefrau sicher eine Härte, mit der sie nicht gerechnet hatte.
Daher ist bei Abschluss solcher Eheverträge Vorsicht geboten! Es sind alle Eventualitäten zu bedenken und die hierfür entsprechenden Vereinbarungen zu erarbeiten.