Familienrecht
von Claudia Hecht
Seit dem 01.01.2015 gelten für den Kindes- und den Ehegattenunterhalt neue Regelungen.
So dürfen Sie, wenn Sie Ihren Kindern Unterhalt bezahlen müssen, ab sofort
1.080 € (bisher 1.000 €), falls Sie erwerbstätig sind, und
880 € (bisher 800 €), falls Sie nicht erwerbstätig sind,
im Monat für sich behalten.
Leben Sie getrennt oder sind Sie geschieden, haben keine Kinder und müssen Ihrem Ehegatten Unterhalt bezahlen,
stehen Ihnen 1.200 € monatlich für Sie selbst zu.
Dabei gibt es keinen Unterschied, ob Sie erwerbstätig sind oder nicht.
Leben Sie getrennt oder sind Sie geschieden, haben keine Kinder und sind berechtigt, von Ihrem Ehegatten Unterhalt zu erhalten, müssen Ihnen als Existenzminimum
1.080 €, falls sie erwerbstätig, und
880 €, falls Sie nicht erwerbstätig sind,
im Monat verbleiben.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den oben genannten Beträgen um grundsätzliche Regelungen handelt. Im Einzelfall können daher Abweichungen von diesen Beträgen notwendig und möglich sein.