Erbrecht

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Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 31.07.2013 entschieden, dass ein zu Lebzeiten des Erblassers mit einer vorweggenommenen Erfüllung des Hauptvermächtnisses Bedachter – hier lebzeitige Überlassung eines Grundstückes - an das im Testament bestimmte Untervermächtnis – hier Ausbezahlung der Untervermächtnisnehmer zu einem bestimmten Anteil des Verkehrswertes - gebunden bleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bedachte von dem Bestehen des Untervermächtnisses wusste.

Wäre der Erblasser bei Errichtung seiner Verfügung von Todes wegen über die Eventualitäten seines Tuns beraten gewesen, hätte m.E. der Rechtsstreit der Erben auf Auszahlung eines Anteils des Grundstückswertes  vermieden werden können. Hierfür hätte der Erblasser nämlich ein Ankaufrechtsvermächtnis testamentarisch festlegen können.

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